TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/22 99/02/0250

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Veröffentlicht am 22.02.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §45 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des JK in Wien, vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in Wien 2., Praterstraße 17, gegen 1. den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Juni 1999, Zl. MA 65 - PB/190/99 (prot. zu hg. Zl. 99/02/0250), und 2. den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22. Juni 1999, Zl. MA 65 - PB/189/99 (prot. zu hg. Zl. 99/02/0255), betreffend Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 623,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der belangten Behörden wird abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörden vom 22. Juni 1999 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 hinsichtlich Bundesstraßen (prot. zu hg. Zl. 99/02/0250) und hinsichtlich Gemeindestraßen (prot. zu hg. Zl. 99/02/0255) abgewiesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Strittig ist, ob entgegen der von der jeweils belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht ein "persönliches Interesse" des Beschwerdeführers bezüglich der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 4 StVO vorgelegen ist. Das Fehlen eines solchen persönlichen Interesses wurde in der Begründung der angefochtenen Bescheide vor allem deshalb als gegeben erachtet, weil das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Niederösterreich zugelassen war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0228, ausgeführt hat, kommt es nach § 45 Abs. 4 StVO darauf an, dass ein "persönliches Interesse" an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen wird, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Bewohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet. In diesem Zusammenhang wurde in diesem Erkenntnis auch angemerkt, dass nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 den Antragsteller eine "Nachweispflicht" trifft, diese jedoch keine formelle Beweislast des Inhalts begründet, dass die Unterlassung des "Nachweises" durch den Antragsteller den Anspruchsverlust zur Folge hätte. Es obliegt vielmehr auch in diesem Verfahren der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, freilich unter Mitwirkung des Antragstellers, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch die Behörde setzt aber voraus, dass der Antragsteller - allenfalls nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde - solche detaillierten Behauptungen aufstellt, die es der Behörde ermöglichen, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen.

Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Ausnahmebewilligung zur Frage des persönlichen Interesses lediglich angegeben, Bewohner des 2. Bezirkes zu sein. In der Berufung führte der Beschwerdeführer zum persönlichen Interesse im Wesentlichen aus, dass er bei einem Wiener Notar beschäftigt und in dieser Kanzlei auch tätig sei. Der PKW werde tagsüber beim Wohnsitz geparkt. Zu seinem Arbeitsort fahre der Beschwerdeführer mit öffentlichen Verkehrmitteln, weil ihm sein Arbeitgeber die Monatskarte für die Wiener Verkehrsbetriebe bezahle. Er verfüge über keine private Abstellmöglichkeit (wie z.B. Garagenplatz etc.) und sei daher auf das beantragte "Parkpickerl" angewiesen, um den PKW in der Nähe seines Wohnsitzes abstellen zu dürfen.

Mit diesem Vorbringen (soweit er in der Beschwerde auch ausführt, er benötige ein bis zwei Mal in der Woche das Fahrzeug im Rahmen der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz, so handelt es sich um eine unzulässige Neuerung) zeigte der Beschwerdeführer jedoch kein berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse im Sinne der vorzitierten hg. Judikatur auf, zumal sich dieses Interesse nicht von den allgemeinen Interessen der Bewohner unterscheidet, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausnahmebewilligung ist daher im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörden betreffend die Aktenvorlage war abzuweisen, weil die

Verwaltungsakten nur einmal gemeinsam dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden.

Wien, am 22. Februar 2002

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 persönliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020250.X00

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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