TE Vfgh Beschluss 1999/3/10 V95/98

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Sbg BebauungsgrundlagenG §12, §13, §14

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Rückwidmung in Grünland mangels Antragslegitimation; Zumutbarkeit der Antragstellung auf Bauplatzerklärung für die Bebauung des Grundstücks des Antragstellers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg hat in seiner Sitzung am 8. Juli 1998 gemäß §21 Abs5 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl. Nr. 44/1998, die Neuaufstellung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg (Flächenwidmungsplan 1997 - FWP 1997) entsprechend der planlichen Darstellung ONR. 347 beschlossen.

Die Salzburger Landesregierung hat mit Bescheid vom 28. Juli 1998, Z7/03-1/01822/69-1998, diesem Beschluß die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Der Beschluß wurde am 3. August 1998 kundgemacht.

Gegen diese Verordnung wenden sich die Antragsteller mit einem auf Art139 B-VG gestützten Antrag, in dem die kostenpflichtige Aufhebung der "Verordnung der Stadtgemeinde Salzburg vom 8.7.1998 zur Gänze bzw. in eventu, soweit sie unsere Liegenschaft EZ 1255 des Grundbuches 56513 Gnigl, Bezirksgericht Salzburg, bestehend aus dem Grundstück Nr. 377/3, Baufläche, betrifft," als gesetzwidrig beantragt wird.

2. Zur Begründung der Antragslegitimation führen die Antragsteller aus:

"Bezüglich unserer Antragslegitimation verweisen wir darauf, daß wir, wie bereits eingangs ausgeführt, je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1255 des Grundbuch 56513 Gnigl, Bezirksgericht Salzburg, bestehend aus dem Grundstück 377/3, Baufläche, im Ausmaß von 799 m2, sind. Durch die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung wurden wir unmittelbar in unseren Rechten verletzt und zwar insofern, als wir als Liegenschaftseigentümer in subjektiven Rechten, welche uns durch die Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes und durch die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes eingeräumt sind, verletzt werden. So werden wir insbesondere auch in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, beeinträchtigt.

Gemäß herrschender Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein Individualantrag auch dann zulässig, wenn die Person durch die Verordnung in rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist (VfSlg 8697, 10127). Durch die angeführte Verordnung wird in unsere rechtliche Position jedoch nicht nur unmittelbar sondern auch direkt eingegriffen und zwar ohne behördliche Entscheidung in Form der Erlassung eines Bescheides. Es steht uns auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um gegen die gesetzwidrige Verordnung vorgehen zu können. So wurden vom Verfassungsgerichtshof auch Individualanträge des betroffenen Grundeigentümers gegen einen Flächenwidmungsplan jedenfalls für zulässig erklärt (VfSlg. 8463, 8697 ua). Ein anderer Weg bzw. Umweg wurde in derartigen Fällen als nicht zumutbar angesehen, da Bauansuchen, welche in letzter Instanz zu einer abweisenden Entscheidung führen würden, durch die erforderlichen beizuschließenden Planunterlagen äußerst kostspielig wären.

Unsere Antragslegitimation ist daher gegeben."

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß die Antragsteller behaupten, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in ihren Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für die Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der Antragsteller nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen der Antragsteller nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn den Antragstellern kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht

(VfSlg. 11726/1988, 13944/1994).

2. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht den Antragstellern ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung, indem sie ein Ansuchen um Bauplatzerklärung für die Bebauung des Grundstückes nach §13 Abs1 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG) einbringen (vgl. VfSlg. 11317/1987, 12619/1991).

3. Den Antragstellern steht es somit frei, gegen einen Bescheid, mit dem eine Bauplatzbewilligung - aus welchen Gründen immer - verweigert wird, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans geltend gemacht werden, da dieser gemäß §14 Abs1 lita BGG präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.

Daraus ergibt sich, daß den Antragstellern ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheide die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihnen bekämpften Verordnung zu erreichen (VfSlg. 11318/1987, 12395/1990, 15004/1997).

4. Der Antrag war daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorausgehende mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V95.1998

Dokumentnummer

JFT_10009690_98V00095_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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