Norm
ABGB §477Rechtssatz
An sich gehört das Schlägerungsrecht zu den Feldservituten. Es kann aber auch einer Person als unregelmäßige Dienstbarkeit eingeräumt werden. In diesem Falle würde es trotz des vertraglich vorgesehenen Endtermines gemäß § 529 ABGB. grundsätzlich auch schon mit dem früheren Tod des Berechtigten erlöschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015019Dokumentnummer
JJR_19550126_OGH0002_0020OB00025_5500000_001