Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Auch der bisher nicht am Verfahren beteiligte Miteigentümer bei Gütergemeinschaft unter Lebenden ist bezüglich grundbücherlicher Beschlüsse, die das Gemeinschaftsgut betreffen, zum Rekurse legitimiert. In Erledigung dieses Rechtsmittels sind rechtswidrige Beschlüsse auch bezüglich des anderen Gemeinschafters aufzuheben, der diesen Beschluß nicht mehr angefochten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015600Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022