RS OGH 1955/1/26 2Ob21/55, 7Ob41/56, 3Ob379/56, 2Ob672/56, Rkv47/59, 5Ob230/60, 6Ob46/67, 8Ob62/67,

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Veröffentlicht am 26.01.1955
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Norm

AußStrG 2005 §65 Abs2
AußStrG 2005 §68 Abs4 Z2
GOG §89
ZPO §126
ZPO §464 I
ZPO §505
ZPO §507a Abs3

Rechtssatz

Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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