Norm
ABGB §888Rechtssatz
Kanzleigemeinschaft zwischen zwei Rechtsanwälten. Das Mandat wird seitens des Klienten dem Anwalt grundsätzlich für seine Person erteilt. Dies gilt auch bei Bestehen einer Kanzleigemeinschaft. Es ist geradezu typisch für diese Art von Gesellschaftsverhältnissen, daß ungeachtet ihres Bestehens jeder Teilhaber seinen eigenen Klientenstock hat. Selbst bei Bestehen einer Kanzleigemeinschaft ist daher nicht von vornherein anzunehmen, daß jeder Teilhaber den Bevollmächtigungsvertrag auch namens des Teilhabers abschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023731Dokumentnummer
JJR_19550126_OGH0002_0010OB00830_5400000_001