RS OGH 1955/1/26 1Ob17/55, 5Ob202/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1955
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Norm

ABGB §354 A1
ABGB §372 IIc
ABGB §1118 a1

Rechtssatz

Für die Räumungsklage genügt die Aktivlegitimation der klagenden Partei im Zeitpunkt der Urteilsfällung ( Schluß der Verhandlung ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/55
    Entscheidungstext OGH 26.01.1955 1 Ob 17/55
  • 5 Ob 202/17t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 202/17t
    Vgl aber; Beisatz: Die Rechtswirksamkeit der Aufhebungserklärung (und der daraus abgeleitete Anspruch auf Räumung) setzt voraus, dass der Erklärende zu diesem Zeitpunkt auch Bestandgeber (bzw eine von diesem dazu wirksam bevollmächtigte Person) war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0010317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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