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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des ML, Rechtsanwalt in Wien I, Elisabethstraße 15, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 9. September 1999, Zl. MA 65 - 12/266/99, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO i.V.m. einer näher genannten Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Mai 1997 ein Kostenersatz im Ausmaß von insgesamt S 2.155.-- vorgeschrieben, weil das auf den Beschwerdeführer zugelassene und dem Kennzeichen nach näher bestimmte Kraftfahrzeug am 9. Februar 1998 um 09.40 Uhr in 1190 Wien, Muthgasse, in der dort befindlichen Bushaltestelle der Linie 34 A (gegenüber Nr. 62) verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei. Das Fahrzeug habe daher entfernt und von der Stadt Wien aufbewahrt werden müssen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen eingewendet, dass die von der Behörde bezeichnete Bushaltestelle nicht gegenüber dem Gebäude Muthgasse 62, sondern vielmehr gegenüber der Baulichkeit Muthgasse 58-60 situiert sei. Ferner habe er die Richtigkeit der vom Meldungsleger angefertigten Skizze angezweifelt. Diesem Vorbringen stünden jedoch die Angaben des Meldungslegers in der Anzeige sowie anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Behörde erster Instanz entgegen, denen zufolge das gegenständliche Kraftfahrzeug im Haltestellenbereich der Buslinie 34A abgestellt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, die örtliche Lage des für die Vorschreibung herangezogenen Haltestellenbereiches wäre, so wie von ihm wiederholt dargelegt und beantragt worden sei, jederzeit durch einen Lokalaugenschein feststellbar gewesen, in welchem Fall sich die Unrichtigkeit der Angaben des Meldungslegers herausgestellt hätte. Die Nichtdurchführung derartiger Erhebungen stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. In dem gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers (Anm.: der das Kraftfahrzeug dort abgestellt hat) gleichzeitig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren sei die Berufungsbehörde seinem entsprechenden Antrag nachgekommen und habe bei einem durchgeführten Lokalaugenschein am 16. September 1999 festgestellt, dass die Angaben des Meldungslegers in Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten stünden und die entsprechende Anzeige ebenso wie die nachfolgende Zeugenaussage sachlich unrichtig sei. Tatsächlich befinde sich gegenüber der Baulichkeit Muthgasse 62 kein Haltestellenbereich, sondern gegenüber Muthgasse 58 bzw. 60. Die Berufungsbehörde habe im Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich Fotos angefertigt und nach Feststehen der Richtigkeit der Verantwortung des Mitarbeiters des Beschwerdeführers das gegen den Mitarbeiter eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mit Berufungsbescheid vom 17. September 1999 zur Einstellung gebracht.
Das zum Ermittlungsergebnis des Berufungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitarbeiter des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen stellt eine unzulässige Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - zwar die Durchführung eines Ortsaugenscheins angeregt, einen solchen jedoch während des gesamten Verwaltungsverfahrens betreffend die gegenständliche Kostenvorschreibung nie beantragt. Im Übrigen sei vermerkt, dass es im vorliegenden Fall auf die genaue örtliche Umschreibung der Haltestellentafel nicht ankam.
Nach § 89a Abs. 2a lit. b StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist.
Die belangte Behörde konnte sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz stützen, zumal nach der hg. Judikatur einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es der eingeschrittene Meldungsleger ist, zuzubilligen ist, einen solchen Sachverhalt richtig zu beobachten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 98/02/0106). Sowohl in der Anzeige als auch bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme gab der Meldungsleger an, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers ca. 5 m von der Haltestellentafel einer Bushaltestelle zum Tatzeitpunkt abgestellt war. Dem vermochte der Beschwerdeführer - abgesehen von der Bestreitung der genauen Situierung der Haltestelle genau gegenüber dem Haus mit der Nr. 62 und der Behauptung, es würden sich dort zwei Haltestellentafeln befinden - in Zuge des Verwaltungsverfahrens nichts Wesentliches entgegenzusetzen.
Nach § 24 Abs. 1 lit. e StVO ist im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels das Halten und Parken verboten.
Nach der (von der belangten Behörde in der erstatteten Gegenschrift zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 89a Abs. 2 und Abs. 2a StVO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0329) lassen es die aktuellen Verkehrsverhältnisse als erforderlich erscheinen, zumindest im städtischen Bereich und in Ansehung von so genannten "Normalbussen" (mit einer Länge von ca. 11 m) an das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Verkehrs einen strengeren Maßstab anzulegen und die Entfernung jedes im (gesamten) Haltestellenbereich abgestellten Fahrzeuges zu rechtfertigen.
War jedoch das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf Grund einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung der belangten Behörde lediglich in ca. 5 m Entfernung zur Haltestellentafel abgestellt, so lag jedenfalls eine Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne der vorzitierten Judikatur vor.
Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, das Fahrzeug sei außerhalb der Markierung des Haltestellenbereiches abgestellt gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 1 lit. e StVO für die Abgrenzung des Haltestellenbereiches nicht auf allfällige Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Haltestellen (im Sinne der Bodenmarkierungsverordnung), sondern einzig und allein auf die Haltestellentafeln ankommt. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass durch eine Bodenmarkierung im Bereich einer Bushaltestelle, die auf "Bus" lautet, kein Abweichen vom Verbot des § 24 Abs. 1 lit. e StVO gegeben ist und es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes keine Rolle spielt, dass diese Bodenmarkierung (allenfalls) nur einen Teil des "15 m-Bereiches" des § 24 Abs. 1 lit. e StVO erfasst und das Fahrzeug zwar allenfalls außerhalb der Bodenmarkierung, aber eben im Verbotsbereich der erwähnten Vorschrift abgestellt wurde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0248, m. w.N.). Die Entfernung eines Fahrzeuges ist daher auch in einem solchen Fall im Sinne des obzitierten hg. Erkenntnisses vom 25. März 1994, Zl. 93/02/0329, zulässig.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. Februar 2002
Schlagworte
Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020317.X00Im RIS seit
21.05.2002