Norm
ABGB §1233 ffRechtssatz
Die Einbringungsstelle ist nur eine Vollstreckungsbehörde; sie kann keinen Exekutionstitel schaffen und auch nicht von sich aus nach § 38 lit c GBG einschreiten. Bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden steht jedem Ehegatten (auch mit Wirkung für den anderen) das Rekursrecht gegen eine das gemeinschaftliche Vermögen ergreifende Exekutionsbewilligung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002689Dokumentnummer
JJR_19550126_OGH0002_0010OB00978_5400000_001