RS OGH 1955/1/26 1Ob978/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1955
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Norm

ABGB §1233 ff
EO §88 Abs2 Z2
GBG §38 litc
Geo §219
Geo §241
Geo §242

Rechtssatz

Die Einbringungsstelle ist nur eine Vollstreckungsbehörde; sie kann keinen Exekutionstitel schaffen und auch nicht von sich aus nach § 38 lit c GBG einschreiten. Bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden steht jedem Ehegatten (auch mit Wirkung für den anderen) das Rekursrecht gegen eine das gemeinschaftliche Vermögen ergreifende Exekutionsbewilligung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002689

Dokumentnummer

JJR_19550126_OGH0002_0010OB00978_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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