Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Die Vertragsbestimmung, daß die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Käufers gehen sollen, ist eine Erfüllungsübernahme. Der Vertreter des Verkäufers hat aus einer solchen Vertragsbestimmung kein unmittelbares Recht gegenüber dem Käufer auf Barzahlung der Vertretungskosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025493Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019