RS OGH 1955/1/26 7Ob23/55, 3Ob27/35, 1Ob425/61, 1Ob364/99g, 8Ob150/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §1014
ABGB §1393
ABGB §1404

Rechtssatz

Die Vertragsbestimmung, daß die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Käufers gehen sollen, ist eine Erfüllungsübernahme. Der Vertreter des Verkäufers hat aus einer solchen Vertragsbestimmung kein unmittelbares Recht gegenüber dem Käufer auf Barzahlung der Vertretungskosten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 23/55
    Entscheidungstext OGH 26.01.1955 7 Ob 23/55
  • 3 Ob 27/35
    Entscheidungstext OGH 15.02.1935 3 Ob 27/35
    Ähnlich: nur: Die Vertragsbestimmung, daß die Kosten der Vertragserrichtung zu Lasten des Käufers gehen sollen, ist eine Erfüllungsübernahme. (T1) Beisatz: Übernahme der Erwerbsteuer eines Unternehmens. (T2) Veröff: SZ 17/35
  • 1 Ob 425/61
    Entscheidungstext OGH 31.10.1961 1 Ob 425/61
  • 1 Ob 364/99g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 364/99g
    Beisatz: Der Schuldner kann seinen Anspruch aus der Erfüllungsübernahme gegen den Übernehmer an seinen Gläubiger jedoch abtreten. (T3)
  • 8 Ob 150/18v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025493

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten