RS OGH 1955/1/26 3Ob3/55, 1Ob242/71, 2Ob7/73, 8Ob138/81, 2Ob42/85, 8Ob514/95, 2Ob152/16s, 2Ob43/20t

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Veröffentlicht am 26.01.1955
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Norm

ABGB §891
ZPO §411 Ba

Rechtssatz

Das Urteil gegen einen Gesamtschuldner wirkt nicht gegen die anderen Gesamtschuldner; durch ein solches Urteil werden dem später belangten Gesamtschuldner keinerlei Einwendungen gegen den Bestand der Forderung abgeschnitten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Solidarschuldner

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0017421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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