Norm
ABGB §891Rechtssatz
Das Urteil gegen einen Gesamtschuldner wirkt nicht gegen die anderen Gesamtschuldner; durch ein solches Urteil werden dem später belangten Gesamtschuldner keinerlei Einwendungen gegen den Bestand der Forderung abgeschnitten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SolidarschuldnerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0017421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020