RS OGH 1955/1/27 Rkv5/55, 3Ob209/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1955
beobachten
merken

Norm

EO §379 Abs2 Z1 C

Rechtssatz

Daraus, daß ein sonst Vermögensloser seinen Liegenschaftsbesitz veräußert, kann noch nicht die Wahrscheinlichkeit erschlossen werden, daß er den ganzen Veräußerungserlös "verbraucht", d. h. in Werte umsetzt, die dem Zugriff seiner Gläubiger gar nicht oder erheblich schwerer offenstehen als der veräußerte Liegenschaftsbesitz.

Entscheidungstexte

  • Rkv 5/55
    Entscheidungstext OGH 27.01.1955 Rkv 5/55
  • 3 Ob 209/14b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 209/14b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005399

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten