RS OGH 1955/1/28 1AZR165/54 (GS1/54), GS1/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 BIIh
ABGB §1162 IAb
AngG §27 Z4 E4
GewO §82
KoalitionsG §1 ff

Rechtssatz

Der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durchgeführte Streik um die Arbeitsbedingungen berechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive Abwehrkampfmaßnahme die Arbeitsverhältnisse der streikenden Arbeitnehmer fristlos zu lösen. Macht der bestreikte Arbeitgeber von seinem in Ziffer 1 bezeichneten Recht Gebrauch, so steht die Wiedereinstellung der entlassenen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitskampfes beim Fehlen einer Wiedereinstellungsklausel in seinem unternehmerischen Ermessen. Dies Ermessen darf jedoch nicht offensichtlich mißbräuchlich ausgeübt werden.

Veröff: JZ 1955,387

Auch:

RS U BAG (D) 1971/04/21 GS 1/68

Beisatz: Arbeitskampfmaßnahmen stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Streiks führen zur Suspendierung der Arbeitsverhältnisse. Auch Aussperrungen haben im allgemeinen nur suspendierende Wirkung. Nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit kann eine Aussperrung mit lösender Wirkung zulässig sein. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitskampfes einen Wiedereinstellungsanspruch nach billigem Ermessen. Insoweit werden die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Großen Senats vom 28.01.1955 - GS 1/54 - abgeändert und fortentwickelt. (T1)

Schlagworte

*D*, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Unterlassen, Unterlassung, Ermessensmißbrauch, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Freistellung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Arbeitsniederlegung, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0104566

Dokumentnummer

JJR_19550128_AUSL000_001AZR00165_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten