Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durchgeführte Streik um die Arbeitsbedingungen berechtigt die bestreikten Arbeitgeber, als kollektive Abwehrkampfmaßnahme die Arbeitsverhältnisse der streikenden Arbeitnehmer fristlos zu lösen. Macht der bestreikte Arbeitgeber von seinem in Ziffer 1 bezeichneten Recht Gebrauch, so steht die Wiedereinstellung der entlassenen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitskampfes beim Fehlen einer Wiedereinstellungsklausel in seinem unternehmerischen Ermessen. Dies Ermessen darf jedoch nicht offensichtlich mißbräuchlich ausgeübt werden.
Veröff: JZ 1955,387
Auch:
RS U BAG (D) 1971/04/21 GS 1/68
Beisatz: Arbeitskampfmaßnahmen stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Streiks führen zur Suspendierung der Arbeitsverhältnisse. Auch Aussperrungen haben im allgemeinen nur suspendierende Wirkung. Nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit kann eine Aussperrung mit lösender Wirkung zulässig sein. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitskampfes einen Wiedereinstellungsanspruch nach billigem Ermessen. Insoweit werden die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Großen Senats vom 28.01.1955 - GS 1/54 - abgeändert und fortentwickelt. (T1)
Schlagworte
*D*, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Unterlassen, Unterlassung, Ermessensmißbrauch, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Freistellung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Arbeitsniederlegung, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0104566Dokumentnummer
JJR_19550128_AUSL000_001AZR00165_5400000_001