Beisatz: Von einer Sittenwidrigkeit kann aber nur gesprochen werden, wenn die vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Wesentlicher Maßstab für diese Beurteilung sind die aus dem gesatzten Recht zu entnehmenden Wertungen. (T1) Veröff: Arb 10447