Rechtssatz
Die Unterlassung der im § 17 TSG vorgeschriebenen Anzeige stellt sich dann als Mißbrauch der Amtsgewalt dar, wenn der Viehbeschauer und Fleischbeschauer bei der amtlichen Untersuchung das Vorhandensein einer anzeigepflichtigen Krankheit feststellt oder vermutet und in Schädigungsabsicht die Erstattung der Anzeige unterläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0075850Dokumentnummer
JJR_19550131_OGH0002_0050OS00350_5400000_001