Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Es liegt keine offenbare Gesetzwidrigkeit vor, wenn das Rekursgericht dem Registergericht das Recht zubilligt, zu prüfen, ob die Rückstellung von Vermögen, das unter den Begriff des deutschen Eigentums fällt, der nach dem Kontrollabkommen vorgeschriebenen Genehmigung bedurfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0087330Dokumentnummer
JJR_19550202_OGH0002_0070OB00022_5500000_001