Norm
ABGB §879 CIRechtssatz
Der Zweck einer Verbotsnorm, die im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, erfordert die absolute Nichtigkeit eines gegen das Verbot geschlossenen Geschäftes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0016843Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015