Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet des § 35 Abs 3 EO sind nachträgliche Ergänzungen zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen oder präzisieren. (T1)
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Neues rechtliches Vorbringen ist zulässig, soweit es zu seiner Stützung keiner Erweiterung der Tatsachengrundlage bedarf. (T3)