Norm
ABGB §369Rechtssatz
Bei der Eigentumsklage (Räumungsklage) ist auch derjenige passiv legitimiert, der die faktische Macht über die streitverfangenen Objekte ausübt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0010918Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020