RS OGH 1955/2/9 1Ob70/55, 1Ob386/56, 7Ob603/85

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Veröffentlicht am 09.02.1955
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Norm

MG §19 Abs2 Z11 G
MRG §30 Abs2 Z5 D

Rechtssatz

Gegen den nicht eintrittsberechtigten Erben des Bestandnehmers kann nicht mit Räumungsklage direkt vorgegangen werden, sondern es ist die Verlassenschaft nach § 19 Abs 2 Z 11 MG zu kündigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0069018

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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