Norm
MG §19 Abs2 Z11 GRechtssatz
Gegen den nicht eintrittsberechtigten Erben des Bestandnehmers kann nicht mit Räumungsklage direkt vorgegangen werden, sondern es ist die Verlassenschaft nach § 19 Abs 2 Z 11 MG zu kündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0069018Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008