Auch; Beisatz: Im Außerstreitverfahren ist ein Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts, der im Rahmen des Rekursverfahrens erging, unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar. (T1)
Vgl; Beisatz: Den Beschluss auf Berichtigung einer Entscheidung des Rekursgerichts fasst das Rekursgericht „im Rahmen" eines Rekursverfahrens funktionell als Erstgericht. (T2); Bem: Hier: Streitiges Verfahren. (T3)