Norm
ZPO §527 Abs2 B4Rechtssatz
Ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes ohne Vorbehalt der Rechtskraft ist auch dann unanfechtbar, wenn im Spruche versehentlich der Auftrag zur Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens unterblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044067Dokumentnummer
JJR_19550209_OGH0002_0010OB00056_5500000_002