RS OGH 1955/2/9 3Ob50/55

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Veröffentlicht am 09.02.1955
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Norm

AVB Heilkostenversicherung Art6 Abs7
VersVG §68 Abs2

Rechtssatz

Die Heilkostenversicherung ist eine Schadensversicherung; sie ist mit dem Interessenwegfall erloschen. Dieses Erlöschen infolge Interessenwegfalls beinhaltet aber noch nicht, daß infolge Wegfalles der Interessen auch die Prämienzahlungspflicht mit dem Erlöschen der Versicherung wegfällt; diese erlischt erst in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Das muß sinngemäß auch für den die Pflichtversicherung übersteigenden Teil der Heilkostenversicherung gelten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/55
    Entscheidungstext OGH 09.02.1955 3 Ob 50/55
    Veröff: SZ 28/37 = EvBl 1955/275 S 453 = VersR 1955,367; hiezu mit teilweise abweichender Besprechung von Sasse in VersR 1956,72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0080581

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0030OB00050_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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