Norm
AVB Heilkostenversicherung Art6 Abs7Rechtssatz
Die Heilkostenversicherung ist eine Schadensversicherung; sie ist mit dem Interessenwegfall erloschen. Dieses Erlöschen infolge Interessenwegfalls beinhaltet aber noch nicht, daß infolge Wegfalles der Interessen auch die Prämienzahlungspflicht mit dem Erlöschen der Versicherung wegfällt; diese erlischt erst in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Das muß sinngemäß auch für den die Pflichtversicherung übersteigenden Teil der Heilkostenversicherung gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0080581Dokumentnummer
JJR_19550209_OGH0002_0030OB00050_5500000_002