Norm
AußStrG §16 BII2k1Rechtssatz
Ein Rekurs gegen den Beschluß auf neuerliche Schätzung der Verlassenschaft ist unzulässig. Hat das Rekursgericht dennoch meritorisch über den Rekurs entschieden, so ist sein Beschluß wegen Verletzung der Rechtskraft nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007475Dokumentnummer
JJR_19550209_OGH0002_0010OB00025_5500000_001