Norm
AußStrG §9 A2dRechtssatz
Wer zur Anbringung eines Rekurses berechtigt ist, braucht, wenn ihm die anzufechtende Entscheidung nicht zugestellt wurde, deren Zustellung nicht zu verlangen, sondern kann den Rekurs einbringen, ohne dass er als verspätet zurückgewiesen werden kann (ähnlich EvBl 1948/175).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006939Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015