Norm
UWG §2 C2bRechtssatz
Eine zulässige marktschreierische Reklame kann nur dann angenommen werden, wenn das Publikum sofort erkennt, dass sie nicht ernst gemeint ist. Das kann aber dann nicht gesagt werden, wenn sich ein Unternehmen durch die Art seiner Ankündigung deutlich als einziges seiner Art am Platz bezeichnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0078248Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017