Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Es ist nicht angängig, den § 899 RVO dahin auszulegen, daß auch der Unternehmer ein Versicherter ist, der Ersatzansprüche gegen die von ihm Bevollmächtigten und seine Repräsentanten nicht erheben kann. Dieselben Versicherten, die in § 898 dem Unternehmer gegenübergestellt sind, stehen im § 899 dem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Unternehmers gegenüber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0085394Dokumentnummer
JJR_19550209_OGH0002_0010OB00001_5500000_003