Norm
AußStrG §9 A2dRechtssatz
Mit der Einlegung des Rechtsmittels bereits vor der Zustellung ist das Rechtsmittelrecht erschöpft, sodass im Falle der nachträglichen Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht etwa deshalb, weil die Rechtsmittelfrist erst jetzt zu laufen beginne, ein neues Rechtsmittel eingelegt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018