- 2 Ob 67/55
Veröff: SZ 28/35
- 7 Ob 520/55
Entscheidungstext OGH 30.11.1955 7 Ob 520/55
Beisatz: Rücktritt vom Kaufvertrag. (T1) Veröff: JBl 1956,365
- 7 Ob 71/56
Entscheidungstext OGH 22.02.1956 7 Ob 71/56
- 7 Ob 467/57
Entscheidungstext OGH 30.10.1957 7 Ob 467/57
Ähnlich
- 6 Ob 325/59
Ähnlich
- 4 Ob 537/60
Entscheidungstext OGH 22.11.1960 4 Ob 537/60
Veröff: SZ 32/137
- 3 Ob 38/63
Entscheidungstext OGH 27.03.1963 3 Ob 38/63
Beisatz: Redlicher Bauführer im Sinne des
§ 418 ABGB ist nicht nur, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremden Grund baut, sondern auch, wer auf Grund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort wo er baut, auch bauen zu dürfen. § 418 letzter Satz ABGB ist nur dann unanwendbar, wenn zwischen Grundeigentümer und Bauführer eine Vereinbarung über das Grundeigentum zustandegekommen ist. (T2) Veröff: EvBl 1963/307 S 431
- 5 Ob 97/64
Entscheidungstext OGH 14.05.1964 5 Ob 97/64
- 5 Ob 228/64
Entscheidungstext OGH 12.11.1964 5 Ob 228/64
- 2 Ob 50/66
Entscheidungstext OGH 03.03.1966 2 Ob 50/66
- 5 Ob 134/70
Entscheidungstext OGH 26.08.1970 5 Ob 134/70
Ähnlich
- 1 Ob 334/71
Entscheidungstext OGH 17.12.1971 1 Ob 334/71
Beis wie T2
- 6 Ob 115/72
Entscheidungstext OGH 15.06.1972 6 Ob 115/72
- 1 Ob 154/72
Entscheidungstext OGH 05.07.1972 1 Ob 154/72
Beis wie T2; Veröff: MietSlg 24121/10 = JBl 1973,259
- 7 Ob 17/75
Entscheidungstext OGH 30.01.1975 7 Ob 17/75
Beisatz: Hinweis: Vergleiche jedoch 23.05.1973, 1 Ob 77/73 (Nicht "vertraut", sondern "vertrauen kann"). (T3) Veröff: EvBl 1975/261 S 605 = JBl 1976,43 = QuHGZ 1977 H43/152 = NZ 1981,86
- 6 Ob 655/77
Entscheidungstext OGH 22.09.1977 6 Ob 655/77
Auch; Veröff: SZ 50/123 = MietSlg 29053
- 6 Ob 561/78
Entscheidungstext OGH 30.03.1978 6 Ob 561/78
Auch
- 3 Ob 614/85
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der außerbücherliche Eigentumserwerb tritt in einem solchen Fall noch nicht im Zeitpunkt der Bauführung, sondern erst im Zeitpunkt der Vereitelung der ursprünglich geplanten Vereinbarung ein. (Ablehnung des teilweise gegenteiligen Schrifttums). (T4) Veröff: SZ 59/38
- 3 Ob 35/86
Auch
- 6 Ob 594/88
- 3 Ob 559/88
Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: JBl 1989,582
- 6 Ob 634/90
- 3 Ob 564/91
Vgl auch
- 1 Ob 3/93
Auch
- 7 Ob 610/94
Beis wie T2
- 2 Ob 48/97s
Beis wie T2 nur: Redlicher Bauführer im Sinne des
§ 418 ABGB ist nicht nur, wer entschuldbar über die Eigentumsverhältnisse irrt und deshalb auf fremden Grund baut, sondern auch, wer auf Grund einer Vereinbarung darauf vertraut, dort wo er baut, auch bauen zu dürfen. (T5)
- 4 Ob 299/00z
Auch
- 9 Ob 100/04b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer in der Folge aber die Überlassung des Grundes an den Bauführer vereitelt, ist der Bauführer so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. In einem solchen Fall ist für den originären Eigentumserwerb durch den Bauführer der Zeitpunkt der Vereitelung maßgeblich. (T6)
- 9 Ob 14/06h
Vgl auch; Beisatz: Nach einhelliger Auffassung schließt das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung die Anwendung der subsidiären Vorschriften des
§ 418 ABGB aus. Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen solle, der Grundeigentümer in der Folge aber die Überlassung des Grundes an den Bauführer vereitelt, ist der Bauführer nach der Rechtsprechung so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. In einem solchen Fall ist für den originären Eigentumserwerb durch den Bauführer der Zeitpunkt der Vereitelung maßgeblich. Unter „Vereitelung" ist ein vorwerfbares Verhalten zu verstehen, wie überhaupt § 418 Satz 3 ABGB vor allem als Sanktion gegen unredliches Verhalten des Grundeigentümers gedacht ist. (T7)
- 10 Ob 17/09m
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Bauführung ohne Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse führt noch nicht zum Eigentumserwerb des Bauführers an dem betroffenen Grundstücksteil. (T8)
- 5 Ob 180/12z
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 180/12z
Auch; Vgl Beis wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Das Vorliegen einer Vereinbarung über die Bauführung schließt die Anwendung der subsidiären Vorschriften des
§ 418 ABGB überhaupt aus. Es hängt in einem solchen Fall von der (Auslegung der) Vereinbarung ab, ob das Bauwerk dem Grundeigentümer oder dem Bauführer zufällt. Nur für den Fall, dass in einem solchen Übereinkommen vorgesehen wäre, dass der Grund dem Bauführer zufallen sollte, der Grundeigentümer sich aber in der Folge nicht mehr an die Vereinbarung über die Überlassung des Grundes an den Bauführer hält, ist der Bauführer so zu behandeln, als ob kein Übereinkommen vorliege. (T9)
- 2 Ob 94/12f
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 94/12f
Auch; Beisatz: Darüber hinaus ist § 418 Satz 3 ABGB dann anzuwenden, wenn im Zeitpunkt der Bauführung auf fremdem Grund keinerlei Vereinbarungen getroffen wurden, aber beide Teile ohne Abschluss einer näheren Vereinbarung „irgendwie“ davon ausgingen, dass „der Bauführer zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Eigentum am Grund erwerben“ solle. (T10)
- 7 Ob 30/15k
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 30/15k
- 8 Ob 20/17z
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 20/17z
Auch
- 8 Ob 116/16s
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 116/16s
Beisatz: Nach § 418 dritter Satz ABGB wird auch ein Grundeigentümer behandelt, der zwar mit dem Bauführer eine Vereinbarung über die Abtretung eines Grundstücksteils getroffen hat, diese aber in der Folge vereitelt. (T11)