RS OGH 1955/2/9 1Ob78/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1955
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B4
ABGB §835 D

Rechtssatz

Hat das Erstgericht einen Miteigentümer zur Räumungsklage gegen Dritte ermächtigt und eine Sicherheitsleistung hiefür angeordnet, das Rekursgericht die Klagsermächtigung bestätigt, jedoch die Sicherheitsleistung erhöht, dann ist ein weiterer Rekurs an den OGH gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 78/55
    Entscheidungstext OGH 09.02.1955 1 Ob 78/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0017214

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0010OB00078_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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