RS OGH 1955/2/9 7Ob57/55, 4Ob328/73 (4Ob329/73), 4Ob1514/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1955
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Norm

EO §397
EO §398

Rechtssatz

Zum Wesen des Widerspruches (gegen eine einstweilige Verfügung) und der über ihn ergehenden Entscheidung; deren Rechtskraft steht einer Entscheidung über den von der anderen Seite und mit einem anderen Angriffsziel erhobenen Rekurs (gegen die einstweilige Verfügung) nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 57/55
    Entscheidungstext OGH 09.02.1955 7 Ob 57/55
    JBl 1955,453
  • 4 Ob 328/73
    Entscheidungstext OGH 25.09.1973 4 Ob 328/73
    ÖBl 1973,139 = JBl 1974,529
  • 4 Ob 1514/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 1514/96
    Auch; nur: Zum Wesen des Widerspruches (gegen eine einstweilige Verfügung) und der über ihn ergehenden Entscheidung. (T1) Beisatz: Das Widerspruchsverfahren kann zu einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlagen führen. Selbst bei unveränderten Entscheidungsgrundlagen ist das Rekursgericht nicht an seine im Verfahren über die einstweilige Verfügung vertretene Rechtsansicht gebunden, weil eine Vorschrift fehlt, die eine solche - gar nicht zweckmäßige - Bindung anordnete. Selbst wenn aber das Rekursgericht an seine Rechtsansicht gebunden wäre, wäre das Abgehen von einer unrichtigen Rechtsansicht in keinem Fall ein Verfahrensmangel. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005894

Dokumentnummer

JJR_19550209_OGH0002_0070OB00057_5500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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