Norm
EO §397Rechtssatz
Zum Wesen des Widerspruches (gegen eine einstweilige Verfügung) und der über ihn ergehenden Entscheidung; deren Rechtskraft steht einer Entscheidung über den von der anderen Seite und mit einem anderen Angriffsziel erhobenen Rekurs (gegen die einstweilige Verfügung) nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005894Dokumentnummer
JJR_19550209_OGH0002_0070OB00057_5500000_003