RS OGH 1955/2/11 2Ob19/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1955
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Norm

ABGB §877
ABGB §879
ABGB §1041
ABGB §1094
ABGB §1295 Abs2
ABGB §1431

Rechtssatz

Selbst wenn der Mieter schon bei Abschluß des Bestandvertrages die Absicht gehabt hat, die Zinsvereinbarung nicht einzuhalten und die Preisbehörde anzurufen, liegt keine Irreführung des Vermieters vor, der sich gemäß § 2 ABGB nicht auf die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über den Preissstop bei Mietzinsen berufen kann und daher mit der Möglichkeit der Anfechtung rechnen mußte. Daher auch kein Schadenersatzanspruch des Vermieters, weil die Ausübung eines nach dem Gesetz zustehenden Rechtes auf Anfechtung einer unzulässigen Mietzinsvereinbarung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Es geht aber auch nicht an, daß der Vermieter nunmehr auf dem Umwege über den § 877 bzw der §§ 1041, 1431 ABGB doch für die Überlassung des Bestandobjektes mehr erlangen soll als den ihm von der Verwaltungsbehörde zuerkannten Mietzins.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 19/55
    Entscheidungstext OGH 11.02.1955 2 Ob 19/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025159

Dokumentnummer

JJR_19550211_OGH0002_0020OB00019_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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