Norm
ABGB §26Rechtssatz
Daß ein bestellter und im Handelsregiter einverleibter öffentlicher Verwalter über Auftrag der Sowj Besatzungsmacht den Betrieb ( Hofher - Schranz, landwirtschaftliche Maschinenfabrik AG, Wien XXI ), der von der USIA geführt, nicht betreten darf, ist rechtlich bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0009157Dokumentnummer
JJR_19550216_OGH0002_0030OB00085_5500000_001