Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Rekurs gegen eine vom Gerichte zweiter Instanz vorgenommene Berichtigung der Parteienbezeichnung zulässig. Richtigstellung der Parteibezeichnung von "Gasthof Pötzl" auf "Franz Pötzl, Inhaber des Gasthofes Pötzl".
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anfechtbarkeit anderer Beschlüsse des Berufungsgerichtes, Berichtigung der ParteienbezeichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039608Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2022