Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Das Verlassenschaftsgericht hat die Parteien zu hören, wenn die Todfallsaufnahme über die Nachlaßaktiven und deren Wert keinen genauen, über die darauf lastenden Schulden überhaupt keinen Aufschluß gibt und auch keinen Antrag eines Gläubigers auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt enthält. Zu den Parteien zählen die Gläubiger, aber auch die Erben und Noterben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007681Dokumentnummer
JJR_19550216_OGH0002_0070OB00074_5500000_002