RS OGH 1955/2/16 7Ob74/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1955
beobachten
merken

Norm

AußStrG §73

Rechtssatz

Das Verlassenschaftsgericht hat die Parteien zu hören, wenn die Todfallsaufnahme über die Nachlaßaktiven und deren Wert keinen genauen, über die darauf lastenden Schulden überhaupt keinen Aufschluß gibt und auch keinen Antrag eines Gläubigers auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt enthält. Zu den Parteien zählen die Gläubiger, aber auch die Erben und Noterben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 74/55
    Entscheidungstext OGH 16.02.1955 7 Ob 74/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007681

Dokumentnummer

JJR_19550216_OGH0002_0070OB00074_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten