Norm
ABGB §869Rechtssatz
Eine Schuld ist auch dann als bestimmt anzusehen, wenn sie der möglichen billigen Ermittlung des anderen Teiles anheimgestellt wurde. In einem solchen Falle muß aber die Art der Ermittlung vertraglich festgelegt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014707Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022