TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/25 2001/04/0112

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG SFKV 1995;
GewO 1994 §124 Z20;
GewO 1994 §368 Z4;
GewO 1994 §64 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des L in L, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. April 2001, Zl. UVS 30.9-148/2000-6, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 23. November 2000 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte im Sinne der Gewerbeordnung jedenfalls am 01.02.1999 nicht eingehalten, da die Bezeichnung der gegenständlichen Firma 'Präventivdienste und Evaluierung SFG Center', welches am 01.02.1999 beim Arbeitsinspektorat Leoben einlangte, im Sinne des § 64 Abs. 2 GewO als irreführend anzusehen ist und nicht eindeutig zu erkennen ist, ob die Bezeichnung 'Sicherheitsfachkraft' oder 'Sicherheitstechnisches Zentrum' im Sinne des § 124 Z. 20 zutrifft."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 368 Z. 4 iVm § 64 Abs. 2 GewO 1994 verletzt und habe eine Geldstrafe von S 1.500,-- zu entrichten.

Mit Bescheid vom 20. April 2001 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses abgewiesen und den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern abgeändert, als die Passage "und nicht eindeutig ... zutrifft" zu entfallen habe.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, für das von ihm angestrebte Gewerbe die Bezeichnung "Präventivdienste und Evaluierung SFK Center im Dienste der Sicherheit" deshalb gewählt zu haben, weil sie Bezug auf seine Ausbildung nehme und primär an Behörden bzw. Firmen, mit denen er zusammenzuarbeiten beabsichtigte, gerichtet wäre. Die im Briefkopf verwendete Abkürzung "SFK" würde Sicherheitsfachkraft bedeuten. Mit der Bezeichnung "Präventivdienste und Evaluierung" würde seine Tätigkeit nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz beschrieben. Es wäre nicht seine Absicht gewesen, durch diese Bezeichnung jemanden irre zu führen. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer Zeugnisse über von ihm absolvierte Ausbildungen und eine Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte vorgelegt. Aus der vom Beschwerdeführer gewählten Berufsbezeichnung "Präventivdienste und Evaluierung SFK Center im Dienste der Sicherheit" sei kein Bezug auf die Art bzw. den Umfang des Gewerbes zu entnehmen. Der Beisatz "im Dienste der Sicherheit" stelle kein Indiz für das vom Beschwerdeführer - bis dato unbefugt - ausgeübte Gewerbe der Sicherheitsfachkraft gemäß § 124 Z. 20 GewO 1994 dar, zumal dieser Beisatz durchaus auch ein Hinweis auf einen Sicherheits- oder Wachdienst oder Ähnliches sein könne. Dass man allenfalls durch Mutmaßungen aus den dem Firmennamen zu entnehmenden Indizien den tatsächlich beabsichtigten Gewerbeinhalt erkennen könne, könne nicht verlangt werden. Insgesamt könne der Schluss gezogen werden, dass die gewählte Firmenbezeichnung nicht kennzeichnungskräftig sei und "somit Verwechslungen bzw. Irreführungen durchaus herbeigeführt werden können". Der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Übertretung somit zumindest fahrlässig zu verantworten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, "entgegen die Bestimmungen § 64 Abs. 2 GewO in Verbindung mit § 124 Z. 20 GewO und § 368 Z. 4 GewO nicht bestraft zu werden", verletzt und macht u.a. geltend, dass die von ihm gewählte Firmenbezeichnung kennzeichnungskräftig und nicht zur Herbeiführung eines Irrtums geeignet sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 leg. cit. haben Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden; die verwendeten Vornamen müssen sich mit den der Behörde nachgewiesenen Vornamen decken. Bei Angabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr haben sich die Gewerbetreibenden zumindest des Familiennamens zu bedienen. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn diese Abkürzungen und Bezeichnungen kennzeichnungskräftig sind und wenn die Verwendung nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, Verwechslungen oder Irreführungen herbeizuführen. Die Angabe lediglich eines Postfaches oder einer Telefonnummer ist aber nicht erlaubt.

Gemäß § 64 Abs. 1 leg. cit. dürfen dem Namen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens nur dann verwendet werden, wenn sie nicht geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.

Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung sind Zusätze, die ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis andeuten oder die sonst geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse des Gewerbetreibenden herbeizuführen oder bei nicht in das Firmenbuch eingetragenen Namen von Gewerbebetrieben den Eindruck zu erwecken, dass es sich um eine in das Firmenbuch eingetragene Firma handelt, unzulässig.

Gemäß § 124 Z. 20 GewO 1994 handelt es sich bei den Gewerben "Sicherheitsfachkraft" und "Sicherheitstechnisches Zentrum" um nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe.

Das Schreiben des Beschwerdeführers an das Arbeitsinspektorat Leoben, das dort am 1. Februar 1999 einlangte, befindet sich in Kopie bei den Verwaltungsakten. Es weist - so wie andere bei den Akten befindliche Schreiben des Beschwerdeführers - im Briefkopf die Wortfolge "Präventivdienste & Evaluierung", darunter in etwas größerer Schrift die Buchstabenkombination "SFK" und das Wort "CENTER", wobei sich unterhalb des Kürzels "SFK" mehrere in Form eines Wappens angeordnete Symbole befinden. Am unteren Rand dieses Wappens finden sich in etwas kleinerer Schrift die Worte: "IM

DIENSTE DER SICHERHEIT".

Im Hinblick darauf, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides mehrfach ergibt, dass im vom Beschwerdeführer verwendeten Briefkopf das Kürzel "SFK" und nicht "SFG" enthalten ist, handelt es sich bei der im Spruch des angefochtenen Bescheides (durch Übernahme des Spruches des bestätigten Straferkenntnisses) enthaltenen Abkürzung "SFG" um einen offenbare Unrichtigkeit.

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte, BGBl. Nr. 277/1995, auf die sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren berufen hat, wird nach dem im Langtitel enthaltenen Klammerausdruck offiziell mit "SFK-VO" abgekürzt. Daraus ist ersichtlich, dass das Kürzel "SFK" für die vom Beschwerdeführer nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft in Verwendung steht. Von daher beruht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Ansicht der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft gehe aus dem Briefkopf nicht hervor, auf einer Verkennung der Rechtslage. Dass die Irreführung darin bestehe, dass aus dem Briefkopf nicht ersichtlich sei, ob der Beschwerdeführer das Gewerbe der "Sicherheitsfachkraft" oder das Gewerbe eines "Sicherheitstechnischen Zentrums" ausübe, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach dem Spruch - und auch nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - nicht vorgeworfen.

Auf Grund der dargestellten Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 25. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040112.X00

Im RIS seit

21.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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