Norm
AußStrG §16 BII2k1Rechtssatz
Wenn ein gegen zwei Personen ergehender außerstreitiger Beschluß auf Unterhaltsfestsetzung nur von einer der beiden angefochten wird, kann das Rekursgericht nicht bezüglich beider Unterhaltsverpflichteter die Beschlüsse wegen Nichtigkeit (Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens) auheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007474Dokumentnummer
JJR_19550223_OGH0002_0010OB00083_5500000_001