- 7 Ob 77/55
Veröff: SZ 28/57 = EvBl 1955/240 S 411 = NZ 1955,142 = RZ 1955,109
- 6 Ob 216/61
Entscheidungstext OGH 13.07.1961 6 Ob 216/61
Veröff: JBl 1962/91
- 8 Ob 115/63
Entscheidungstext OGH 30.04.1963 8 Ob 115/63
Veröff: EvBl 1963/336 S 464
- 6 Ob 117/63
Entscheidungstext OGH 27.06.1963 6 Ob 117/63
- 8 Ob 308/65
Entscheidungstext OGH 10.11.1965 8 Ob 308/65
Beisatz: Unzureichende Sicherstellung des kreditierten Kaufpreises. (T1) Veröff: JBl 1966,524
- 5 Ob 209/66
Entscheidungstext OGH 22.09.1966 5 Ob 209/66
Beisatz: Vertragswidrig geschlossener Unterbestandvertrag. (T2) Veröff: MietSlg 18242
- 8 Ob 180/66
Entscheidungstext OGH 04.10.1966 8 Ob 180/66
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 308/65; Beisatz: Der Urkundenverfasser ist nicht verpflichtet, außervertragliche Sicherungsvorschläge zu machen, die allenfalls ihm oder einem Vertragsteil Vertragspflichten über die Erfüllung seines Auftrages zur Vertragserrichtung hinaus auferlegt hätten. (T3)
- 5 Ob 275/66
Entscheidungstext OGH 22.12.1966 5 Ob 275/66
Veröff: RZ 1967,202
- 8 Ob 190/67
Entscheidungstext OGH 03.10.1967 8 Ob 190/67
Beisatz: Notar (T4) Veröff: NZ 1968,199
- 6 Ob 80/68
Entscheidungstext OGH 20.03.1968 6 Ob 80/68
Beisatz: Unterlassene Erhebung allfälliger finanzbehördlicher Pfändungen des der Darlehenssicherung dienenden Superädifikates zufolge genau begrenzten Erhebungsauftrages. (T5)
- 1 Ob 104/69
Entscheidungstext OGH 29.05.1969 1 Ob 104/69
Beis wie T4; Veröff: NZ 1970,74 = AnwBl 1970,82
- 5 Ob 139/69
Entscheidungstext OGH 11.06.1969 5 Ob 139/69
Beisatz: Wenn und insoweit der Rechtsanwalt beziehungsweise Notar bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig wird, hat er auch die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn er im übrigen nur die Bevollmächtigung eines Teiles ist. (T6) Veröff: AnwBl 1970,83 = NZ 1970,104
- 8 Ob 67/70
Entscheidungstext OGH 07.04.1970 8 Ob 67/70
Beis wie T6; Veröff: AnwBl 1972,53 = JBl 1970,621 = NZ 1971,76
- 6 Ob 282/70
Beis wie T6; Veröff: SZ 43/221 = EvBl 1971/178 S 322 = AnwBl 1972,53; hiezu Stölzle "Der Rechtsanwalt in der SZ 43" AnwBl 1973,34
- 1 Ob 26/71
Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 26/71
Beis wie T6
- 6 Ob 247/71
Entscheidungstext OGH 17.11.1971 6 Ob 247/71
Beis wie T6
- 1 Ob 248/72
Entscheidungstext OGH 06.12.1972 1 Ob 248/72
Beisatz: Es müssen die Vertragspartner darauf vertrauen können, dass der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt oder Notar im besonderen Maße darauf bedacht sein wird, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. (T7)
- 7 Ob 691/76
Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 691/76
Beisatz: Unterlassener Hinweis auf die §§ 19 bis 23 MG. (T8)
- 6 Ob 771/77
Entscheidungstext OGH 09.02.1978 6 Ob 771/77
Beis wie T6
- 1 Ob 568/79
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 568/79
- 3 Ob 505/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 3 Ob 505/81
Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: NZ 1982,142
- 5 Ob 613/82
Entscheidungstext OGH 19.04.1983 5 Ob 613/82
Beis wie T6
- 8 Ob 506/86
Beis wie T7; Beisatz: Dies kann aber nicht so weit führen, dass von ihm verlangt werden müsste, den Vertragschließenden über Umstände aufzuklären, die dieser kannte und auf Grund deren der Anwalt wusste, dass dem Vertragschließenden jegliche erforderliche Kenntnis über die wirtschaftliche und rechtliche Tragweite des abzuschließenden Vertrages zu Gebote stand. (T9)
- 8 Ob 605/87
Beis wie T6; Veröff: WBl 1988,63
- 4 Ob 543/87
Beisatz: Hier: Nachwirkende Treuepflichten. (T10)
- 8 Ob 645/87
Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Der vertragsverfassende Rechtsanwalt muss den Vertragspartner seines Klienten beziehungsweise dessen Vertreter über die tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertragsabschlusses eindeutig und zweifelsfrei aufklären und alles vermeiden, was zu einer unrichtigen Vorstellung des Vertragspartners beziehungsweise dessen Vertreters über die tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertrages führen könnte. (T11) Veröff: NZ 1989,247
- 7 Ob 555/88
Beis wie T1
- 6 Ob 523/89
Beisatz: Insbesondere dann, wenn die Parteien den Vertrag bereits errichtet haben und ihn nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen, hat der Vertragserrichter in der Regel lediglich die Pflicht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Es ist dann nicht seine Aufgabe, auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrages hinzuwirken oder gar, einen Teil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten. (hier: Notar) (T12)
- 7 Ob 15/91
Beisatz: Das ungeprüfte Vertrauen eines Rechtsanwaltes auf eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Auskunft stellt eine Sorgfaltswidrigkeit dar. (T13) Veröff: VersR 1992,121 = VersR 1992,987
- 1 Ob 591/92
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein rechtskundiger Vertragserrichter hat nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des beabsichtigten Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. (T14)
- 10 Ob 2063/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 10 Ob 2063/96x
Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel auch mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahren der beiderseitigen Parteiinteressen darauf abstellen. (T15)
- 2 Ob 178/00s
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T14; Beisatz: Wieweit die Aufklärungspflicht und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T16)
- 10 Ob 167/00g
Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T15
- 4 Ob 184/01i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T16; Beisatz: Der als Vertragserrichter und Vertrauensperson mehrerer Vertragspartner einschreitende Rechtsanwalt allen Vertragspartnern gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Er hat daher alle Vertragsparteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren; Belehrungspflichten und Aufklärungspflichten treffen ihn somit allen Vertragspartnern gegenüber. Allerdings darf die Pflicht zur Beratung und Belehrung nicht überspannt werden. (T17)
- 3 Ob 211/01b
Beis wie T7; Beisatz: Es macht auch keinen Unterschied, dass ein Vertragspartner selbst Rechtsanwalt ist. (T18)
- 9 Ob 245/02y
Vgl auch; nur: Zur Haftung eines Rechtsanwaltes. (T19); Beis wie T16
- 5 Ob 96/03h
Auch; Beis wie T9 nur: Dies kann aber nicht so weit führen, dass von ihm verlangt werden müsste, den Vertragschließenden über Umstände aufzuklären, die dieser kannte. (T20); Beis ähnlich wie T14; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Notar als Vertragserrichter. (T21); Beisatz: Ob einem Notar als Vertragsverfasser eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, wenn er den Käufer eines Liegenschaftsanteils über das Risiko des Verlustes des Finanzierungsaufwandes nicht aufklärte, weil sich der Verkäufer die Vertragsunterfertigung bis zum Einlangen des Kaufpreises beim Treuhänder vorbehalten hatte, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen über den Stand der Vertragsbereitschaft des Verkäufers ab. (T22)
- 12 Bkd 1/03
Entscheidungstext OGH 01.12.2003 12 Bkd 1/03
Beisatz: Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt, wenn er beide Vertragspartner vertritt, verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen. Auch wenn ein Vertragsteil den Rechtsanwalt zwar nicht beauftragt, wohl aber bevollmächtigt hat, hat der Rechtsanwalt diesen mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessensgefährdung zu bewahren. (T23); Beisatz: Unabhängig davon ist der vertragsverfassende Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen, wenn er zwar nur von einem Teil beauftragt wurde, der zweite Teil jedoch nicht anwaltlich vertreten ist. (T24); Beisatz: Zumindest trifft den Anwalt eine erhöhte Aufklärungspflicht und Warnpflicht, falls er vermeint, die Interessen des von ihm nicht vertretenen Vertragspartners nicht wahren zu müssen. (T25); Beisatz: Ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen Aufklärungspflicht gegenüber dem Vertragsgegner und der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Mandanten, so hat der Rechtsanwalt dem Mandanten die Aufdeckung des wahren Sachverhaltes zu empfehlen. Scheitert dies, hat der Rechtsanwalt zufolge der Interessenkollision, aber auch der Gefahr der zivilrechtlichen Haftung, die Vertretung niederzulegen beziehungsweise die Übernahme des Mandats von vornherein abzulehnen und sich aus der Rechtssache zur Gänze zurückzuziehen. (T26)
- 7 Ob 302/03t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7 nur: Die Vertragspartner können daher darauf vertrauen, dass sie der Vertragsverfasser vor Nachteilen schützt und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgen wird. (T27)
- 10 Ob 47/05t
Beis wie T16
- 5 Ob 236/05z
Beis wie T14; Beis wie T15
- 3 Ob 232/05x
Auch; Beis ähnlich wie T6
- 1 Ob 68/07t
Auch; Beis wie T26
- 7 Ob 111/08m
Vgl; Beis ähnlich wie T26
- 5 Ob 38/05g
Beisatz: Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. (T28); Beisatz: Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. (T29); Beisatz: Der Geschädigte hat darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt unternommen hätte. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann nicht beurteilt werden, ob der Anwaltsfehler überhaupt, und gegebenenfalls für welchen Nachteil dieser kausal gewesen sein könnte. (T30)
- 2 Ob 46/09t
Vgl
- 4 Bkd 4/08
Entscheidungstext OGH 08.06.2009 4 Bkd 4/08
Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Sollten sich die Vertragspartner tatsächlich vor Einschaltung des Disziplinarbeschuldigten schon auf eine bedingungslose Auszahlung der erlegten Teilbeträge an den Auftragnehmer verstanden haben, wäre es die anwaltliche Pflicht des Disziplinarbeschuldigten gewesen, die Bauauftraggeber als rechtlich unkundige Personen mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie bei einer solchen Vertragsgestaltung gegen einen im Belieben des Auftragnehmers liegenden Abruf ihrer Zahlungen in keiner Weise abgesichert sind und die Einschaltung des Disziplinarbeschuldigten als Treuhänder letztlich überflüssig ist. (T31)
- 1 Ob 53/10s
Beis wie T14; Beis wie T20
- 7 Ob 104/10k
Vgl; Beis wie T16
- 2 Ob 34/14k
Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 34/14k
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T32)
- 9 Ob 11/17h
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 11/17h
Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T27
- 7 Ob 164/18w
Vgl auch; Beis wie T29; Beis wie T28; Beis wie T30
- 9 Ob 9/21w
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 9/21w
Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T27