Norm
ABGB §364c D1Rechtssatz
Die hinsichtlich der Liegenschaft der Verpflichteten vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Übernahmsrecht bzw. zur Hinterlassung von Todes wegen an eines der ehelichen Kinder ist zumindest als ein Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft aufzufassen, weil nur dann, wenn die Liegenschaft nicht veräußert wird, der Parteienwille überhaupt erreichbar und seine Erreichung einigermassen gesichert ist; diese Beschränkung verhindert die Bewilligung der Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000858Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013