Norm
ABGB §934Rechtssatz
Widerruf einer gemischten Schenkung: Eine gemischte Schenkung liegt nur dann vor, wenn das Entgelt hiefür weniger als die Hälfte beträgt. Eine gemischte Schenkung kann widerrufen werden. Da beim Widerruf weniger als die Hälfte des Wertes gedeckt ist, treten nun die Bestimmungen der Verletzung über die Hälfte ein und das Rechtsgeschäft ist daher zur Gänze aufgehoben. Zur Lösungsbefugnis des Beschenkten (Vgl Spruch 6 alt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0019019Dokumentnummer
JJR_19550302_OGH0002_0010OB00081_5500000_001