RS OGH 1955/3/2 7Ob40/55 (7Ob41/55)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1955
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Norm

JN §75

Rechtssatz

§ 75 JN setzt voraus, daß ein nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt vorhanden ist. Auf eine Vermögensmasse, die nicht als juristische Person gilt, ist § 75 JN unanwendbar, denn einer solchen Vermögensmasse fehlt die Parteifähigkeit. Sie kann daher keinen Gerichtsstand haben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 40/55
    Entscheidungstext OGH 02.03.1955 7 Ob 40/55
    Veröff: JBl 1955,307 = SZ 28/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046566

Dokumentnummer

JJR_19550302_OGH0002_0070OB00040_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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