Die Erstreckung der versäumten Tagsatzung nimmt auf die nach § 399 ZPO eingetretenen Präklusionsfolgen keinen Einfluß. Ein dem Urteil nach § 399 ZPO vorausgehender, den Eintritt der Präklusionsfolgen aussprechender Beschluß ist im Gesetz nicht vorgesehen.
nur T1; Beisatz: Selbst durch die Aufhebung des Ersturteiles, Zurückverweisung der Sache und Ergänzung des Verfahrens werden die einmal eingetretenen Säumnisfolgen nicht beseitigt. (T2)