Norm
ZPO §578Rechtssatz
Die Tätigkeit des Gerichtes ist ihrer Natur nach eine obrigkeitliche. Daraus folgt, daß die Tätigkeit des Gerichtes ohne gesetzliche Grundlage nicht zu einer privatrechtlichen Leistung, wie der eines Schiedsgutachters in Anspruch genommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0045018Dokumentnummer
JJR_19550303_OGH0002_0020OB00158_5500000_002