Norm
EheG §49 CaRechtssatz
Hat die geistige Erkrankung einen solchen Grad erreicht, daß dem Ehepartner das Verständnis für das Wesen der Ehe verloren gegangen ist und er infolgedessen auch kein Empfinden für die zur Herbeiführung der Ehezerrüttung geeigneten Tatsachen haben konnte, so kann gegen ihn ein Scheidungsanspruch weder aus den Gründen der §§ 49, 50 EheG noch auf Grund des § 55 EheG erwachsen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056474Dokumentnummer
JJR_19550304_OGH0002_0010OB00065_5500000_001