Norm
GOG §89Rechtssatz
Daß ein an das zuständige Bezirksgericht adressiertes und abgesendetes Rechtsmittel zunächst bei einem unzuständigen Gerichte einlangte, hat der Rechtsmittelwerber nicht zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0041693Dokumentnummer
JJR_19550304_OGH0002_0010OB00052_5500000_002