Norm
ABGB §521 BRechtssatz
Die Dienstbarkeit der Wohnung kann auch eine entgeltliche Servitut sein. Sie wird, auch wenn für die Benutzung der Wohnung ein Zins zu entrichten ist, nicht zu einem Mietverhältnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0011831Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020