Norm
ZPO §269Rechtssatz
Wenn die erste Instanz den Sachverständigenbeweis durchführt und darauf gestützt eine Tatsache feststellt, das Berufungsgericht jedoch "auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung trifft, liegt ein Verfahrensmangel vor, da Beweiswiederholung angezeigt gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040063Dokumentnummer
JJR_19550309_OGH0002_0020OB00046_5500000_002