Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GewO 1994 §367 Einleitungssatz;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Peter Kunz, Dr. Georg Schima, Dr. Eberhard Wallentin und Dr. Thomas Wallentin, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Porzellangasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Juni 2000, Zl. UVS- 04/G/14/294/1999/6, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Spruch des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 5. Februar 1999 hat der Beschwerdeführer
"als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 2 GewO 1994) der M AG mit Sitz in W zu verantworten, dass diese in der Betriebsanlage in W (weitere Betriebsstätte), in der Zeit von 22.9.1998 bis 4.12.1998 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.8.1990, Zl: MBA 21-Ba 12.800/2/89, in den Punkten 7, 15 und 19 vorgeschriebenen Auflagen, welche lauten:
'7) Folgende Türen sind brandhemmend gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) auszuführen:
Die Türen vom Verkaufsraum zum Flur (brandbeständiger Gang) zu den Garderoben, die Tür vom Verkaufsraum zum Fleischarbeitsraum, die Tür vom Fleischarbeitsraum zum Molkereikühlbereich, die Tür vom Molkereikühlbereich zum Warenlager, die Tür vom Warenlager zum Spraydosenlager, die Tür vom Warenlager zum Kältemaschinenraum und die Heizraumtür, die Tür vom Verkaufsraum zum Lagerraum.
15) Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege mindestens 2,5 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,2 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (z.B. durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl.) ist verboten.
19) Der Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen zum Ausgang muss mindestens 2,50 m breit sind.'
insoferne nicht eingehalten hat, als
1) zu Punkt 7 folgende brandhemmende Türen nicht den Anforderungen der ÖNORM B 3850 entsprachen:
Die beiden einflügeligen Türen vom Verkaufsraum in den Fluchtgang, da deren Selbstschließeinrichtungen in den Türbändern außer Funktion waren;
die zweiflügelige Türe vom Verkaufsraum zum Lagerraum, da aufgrund starker Beschädigungen beider Türblätter diese nicht mehr selbsttätig arretieren konnten, zumal deren Türstock ebenfalls stark beschädigt war;
2) zu Punkt 15 die Hauptverkehrswege in folgenden Bereichen durch Zweitplatzierungen unterschiedlichster Art von 2,50 m auf ca. 1,60 m bis 1,80 m stellenweise eingeengt bzw. verstellt war:
-
Vom Eingang bis hin zur Getränkeabteilung an der linken Grundgrenze des Verkaufsraumes
-
im mittleren Bereich des Verkaufsraumes (Querverbindung) u. a. durch Naschwaren in Kartonagen
-
im rechten Bereich des Verkaufsraumes vor den Kassen (in diesem Falle durch zwei Kühlvitrinen Obst/Gemüse);
3) in Punkt 19) der Durchgang aus dem Stauraum von den Kassen ausgangsseitig durch einen Werbeaufsteller in Form eines bedruckten Kartons und verkaufsraumseitig durch Weihnachtswaren ebenfalls in Kartonagen (Geschenkpapier, Bänder, usw.) teilweise verstellt war."
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 367 Z. 25 GewO 1994 iVm zu 1) Punkt 7 zu 2) Punkt 15 und zu 3) Punkt 19 des genannten Bescheides vom 22. August 1990 verletzt. Deswegen wurden über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 Geldstrafen von je S 30.000,-
- (Ersatzfreiheitsstrafe je zwei Wochen) verhängt und ihm gemäß § 64 VStG als Gesamtverfahrenskostenbeitrag S 9.000,-- auferlegt.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 hat die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers dieses Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass im Einleitungssatz der Tatumschreibung die Wortfolge "mit dem Sitz in Wien" zu entfallen habe; zu Spruchpunkt 1) als verletzte Rechtsvorschrift zusätzlich Punkt 3.5. der ÖNORM B 3850 (Ausgabe vom 1. Oktober 1986) zu zitieren sei; hinsichtlich der beiden erstgenannten Fälle des Spruchpunktes 2) sowie hinsichtlich des Werbeaufstellers in Form eines bedruckten Kartons zu Spruchpunkt 3) der Tatzeitraum auf den 22. September 1998 und den 4. Dezember 1998 eingeschränkt werde und schließlich zu Spruchpunkt 3) bezüglich der Weihnachtswaren die Tatzeit auf den 4. Dezember 1998 eingeschränkt werde.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1) verhängte Geldstrafe auf S 15.000,--, die beiden weiteren Geldstrafen auf je S 10.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zu Punkt 1) auf eine Woche, zu den beiden anderen Punkten auf je 5 Tage herabgesetzt wurden. Dementsprechend wurden die Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG auf S 1.500,-- zu Spruchpunkt 1) und je S 1.000,-- zu den anderen beiden Spruchpunkten herabgesetzt.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde zur subjektiven Tatseite aus, dass es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG handle. Der Beschwerdeführer habe initiativ und in konkreter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Er habe zu Punkt 1) vorgebracht, dass auf seine ausdrückliche Weisung die Schlosserarbeiten für die Tür vom Verkaufsraum in den Fluchtweg bereits beauftragt und durchgeführt worden wären, sodass nunmehr wieder die volle Funktionsfähigkeit sichergestellt wäre. Bezüglich der zweiflügeligen Türe wären auf seine ausdrückliche Weisung von der Bauabteilung des Konzerns die entsprechenden Maßnahmen ergriffen worden, damit die volle Funktionsfähigkeit sichergestellt würde. Nach Besprechungen mit den zuständigen Technikern und dem handelsrechtlichen Filialleiter wäre ein Schlosserunternehmen mit den Reparaturarbeiten beauftragt worden. Diese wären Ende Jänner 1999 abgeschlossen worden. Aus dem vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Schreiben des Schlosserunternehmens gehe hervor, dass dieses erst am 11. Jänner 1999, sohin mehr als fünf Wochen nach der Überprüfung vom 4. Dezember 1998, mit den Reparatur- bzw. Erneuerungsarbeiten beauftragt worden sei.
Die von ihm beantragte Parteieneinvernahme habe der Beschwerdeführer selbst dadurch verhindert, dass er der Berufungsverhandlung ohne Angaben von Gründen ferngeblieben sei. Er habe weder vorgebracht, welche Vorkehrungen getroffen worden wären, um die rasche Feststellung und Beseitigung derartiger Mängel zu gewährleisten, noch habe er Angaben zum konkreten zeitlichen Ablauf der Veranlassung der Behebung der verfahrensgegenständlichen Mängel gemacht. Die allgemein gehaltenen Behauptungen, er hätte nach dem Zeitpunkt der Überprüfung alles unternommen, damit die Schäden an den Sicherheitstüren behoben würden, reichten nicht aus, mangelndes Verschulden darzutun. Ebenso reiche das allgemeine Vorbringen, der Beschwerdeführer habe den Bediensteten Anweisung gegeben, die Durchgangsbreite der Verkehrswege nicht einzuengen, nicht aus, mangelndes Verschulden darzutun.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass das den vorliegenden Verwaltungsübertretungen zu Grunde liegende Verhalten in beträchtlichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollten, gefährde, zumal dem Brandschutz (konkret: der Funktion des Selbstschließers der brandhemmenden Türen, der vollständigen Benützbarkeit der vorgeschriebenen Mindestdurchgangsbreite der Hauptverkehrswege und des Durchganges aus dem Stauraum vor den Kassen im Brandfall) besondere Bedeutung zukomme, weshalb der objektive Unrechtsgehalt trotz Fehlens nachteiliger Folgen als erheblich zu werten gewesen sei. Der Unrechtsgehalt zu Spruchpunkt 1) sei auch in Ansehung des Tatzeitraumes erheblich. Es sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der Auflagen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Übertretung aus besonderen Gründe nur schwer hätte vermieden werden können. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei daher als nicht nur geringfügig anzusehen.
Bei der Strafbemessung sei die zu Spruchpunkt 1) mittlerweile erfolgte Mängelbehebung als mildernd zu werten. Als erschwerend seien acht einschlägige rechtskräftige Vorstrafen wegen Nichteinhalten von in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Bescheidauflagen zu werten.
Der von der Erstbehörde herangezogene Erschwerungsgrund der langen Dauer des strafbaren Verhaltens liege auf Grund der Eingrenzung des Tatzeitraumes hinsichtlich der Einengung der Hauptverkehrswege und des Durchgangs aus dem Stauraum vor den Kassen nicht vor.
Überdies sei die Erstbehörde bei der Strafbemessung von günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen, obwohl die in der Berufung bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als durchschnittlich zu werten seien.
Zwar sei die zuletzt über den Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltens von Bescheidauflagen verhängte Geldstrafe von S 13.500,-- nicht geeignet gewesen, ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten, doch erscheine die im Ausmaß der Höchststrafe verhängte Geldstrafe bereits im Hinblick auf die bisher verhängten Strafen überhöht. Das Strafausmaß sei angesichts des Wegfalls der Erschwerungsgrundes der langen Dauer des strafbaren Verhaltens zu Spruchpunkt 2) und 3) sowie im Hinblick auf den Milderungsgrund der zwischenzeitlichen Mängelbehebung zu Spruchpunkt 1) und in Ansehung der bloß durchschnittlichen Einkommensverhältnisse auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf gesetzeskonforme Ermessensausübung gem. § 19 VStG" verletzt.
Die Beschwerde richtet sich somit nach dem Beschwerdepunkt, der den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festlegt und den Rahmen absteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 242, vorletzter Absatz, zitierte hg. Judikatur), nur gegen die Strafbemessung. Dies verdeutlicht der Beschwerdeführer im übrigen auch durch die Ausführungen am Beginn der Beschwerde, wonach der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten werde, "da die belangte Behörde pro Delikt eine Strafe von mehr als ATS 2.000,-- verhängt hat".
Auf das vom Beschwerdepunkt nicht umfasste Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden können, ist daher nicht einzugehen.
Zur Strafhöhe enthält die Beschwerde folgendes Vorbringen:
Eine Gefährdung des Lebens oder bei Gesundheit von Personen auf Grund der Beschädigungen an den Sicherheitstüren sei ausgeschlossen, weil diese Türen auch in beschädigtem Zustand ein gefahrloses Verlassen der Betriebsanlage im Katastrophenfall gewährleistet hätten. Dies treffe im wesentlichen auch für die Einengungen der Hauptverkehrswege bzw. des Durchgangs aus dem Stauraum vor den Kassen zu, weil auch in diesem Fall jederzeit die ungehinderte Passierbarkeit dieser Stellen gewährleistet gewesen sei.
Hinsichtlich der Mängel an den Türen habe der Beschwerdeführer die Mängelbehebung bei der Bauabteilung des Konzerns veranlasst, die ihrerseits wieder die notwendigen Maßnahmen ergriffen habe. Es habe an Ort und Stelle eine Besprechung mit dem Filialleiter und den Technikern des Konzerns stattgefunden. Dabei sei man zur Ansicht gelangt, dass die beiden einflügeligen Türen zum Verkaufsraum repariert werden könnten, während die zweiflügelige Tür vom Verkaufsraum zum Lagerraum vollständig zu erneuern sei. Daraufhin seien die Schlosserarbeiten beauftragt und durchgeführt worden. Diese seien hinsichtlich der einflügeligen Türen Ende Jänner 1999 und hinsichtlich der zweiflügeligen Türe Ende Februar 1999 abgeschlossen worden. Den Beschwerdeführer treffe daher jedenfalls nur ein geringes Verschulden, das die Strafhöhe nicht rechtfertigen könne. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde weder seine Vernehmung als Partei noch einen Lokalaugenschein durchgeführt habe.
Der Beschwerdeführer verfüge über einen monatlichen Bruttolohn von S 30.000,--, dies entspreche einen durchschnittlichen Nettogehalt von S 20.000,--. Davon seien je S 5.000,-- für die Unterhaltsleistungen an die beiden Kinder des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen, sodass nur ein Betrag von S 10.000,-- verbleibe. Abzüglich des dem Beschwerdeführer selbst zu belassenden Existenzminimums verbliebe ein Betrag von S 2.000,--
je Monat. Jede einzelne der verhängten Geldstrafe übersteige somit den dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung stehenden Betrag bei weitem. Eine Bezahlung der Geldstrafen wäre ohne Kreditaufnahme nicht möglich. Auf Grund des dem Beschwerdeführer verbleibenden monatlichen Betrages von S 2.000,-- errechne sich ein Tagessatz von S 67,--. Die Strafhöhe von Insgesamt S 35.000,-- entspreche daher in etwa 522 Tagessätzen und somit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 522 Tagen. Multipliziere man hingegen die von der belangten Behörde als schuldangemessen angesehene Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 17 Tagen mit dem errechneten Tagessatz von S 67,-- so ergebe sich eine Geldstrafe von lediglich S 1.139,-- für alle drei Übertretungen. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum sie die "exorbitant hohe Strafe" für tat- und tätergerecht halte und welche general- oder spezialpräventiven Gründe hiefür sprächen. Darüber hinaus fehle es an jeder Begründung dafür, dass die verhängte Strafe äquivalent zum Ausmaß der eingetretenen Gefährdung sei.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschädigungen an den Brandschutztüren führten zu keiner Gefährdung von Personen, weil ein ungehindertes Verlassen der Betriebsräume dennoch gewährleistet gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die belangte Behörde nicht vorgeworfen hat, dass diese Türen nicht zu öffnen gewesen seien, sondern dass die Selbstschließeinrichtung außer Funktion war. Diese Selbstschließeinrichtung der Brandschutztüren dient der Bildung von Brandabschnitten und damit der Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes. Die Funktionslosigkeit des Mechanismus für die Selbstschließung stellt daher sehr wohl eine Gefährdung von Personen im Brandfall dar. Unstrittig wurden die Hauptverkehrswege bei einer vorgeschriebenen Mindestbreite von 2,5 m auf etwa 1,6 bis 1,8 m eingeengt. Wenngleich auch diese verbleibende Breite ein ungehindertes Passieren von Personen ermöglicht, stellt diese nicht unerhebliche Einengung im Fall des fluchtartigen Verlassens der Betriebsanlage durch viele Personen gleichzeitig eine wesentliche Beeinträchtigung und daher eine Gefährdung von Personen dar. Gleiches gilt für den Durchgang aus dem Stauraum vor den Kassen.
Dass die Brandschutztüren - über Initiative des Beschwerdeführers - im Jänner bzw. Februar 1999 repariert bzw. erneuert worden sind, hat die belangte Behörde ohnehin als mildernd gewertet. Die Durchführung eines Lokalaugenscheins zur Feststellung diese Mängelbehebung war daher nicht erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht als Partei vernommen wurde, stellt schon deshalb keinen Verfahrensmangel dar, weil der Beschwerdeführer unstrittig der mündlichen Berufungsverhandlung ohne Angaben von Gründen ferngeblieben ist.
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Tagessatzsystem ist dem Verwaltungsstrafverfahren fremd. Die in der Beschwerde ins Treffen geführten Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten sprechen nicht gegen die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen lebt.
Der Beschwerdeführer weist unstrittig acht einschlägige Vorstrafen auf, wobei zuletzt eine Geldstrafe von S 13.000,-- verhängt worden ist. Gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde, für die vorliegenden Übertretungen in einem Fall eine geringfügig höhere und in den beiden anderen Fällen - auf Grund des kurzen Deliktszeitraumes - sogar eine etwas geringere Strafe zu verhängen, bestehen angesichts der ständigen hg. Judikatur, wonach eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig ist (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 853, E 105 zu § 19 VStG), keine Bedenken.
Da sich die vorliegende Beschwerde aus den dargestellten Gründen als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040203.X00Im RIS seit
21.05.2002