Norm
EO §68Rechtssatz
Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen. Es steht vielmehr in einem solchen Falle dem Verpflichteten frei, entweder gegen die Art der Durchführung des Vollzuges eine Beschwerde gemäß § 68 EO zu erheben oder im Rechtswege die Herausgabe der ihr gehörigen Gegenstände von der betreibenden Partei zu begehren. Der verpflichteten Partei steht aber in einem solchen Falle ein Recht, die Fortsetzung des Vollzuges und die neuerliche Anberaumung eines Vollzugstermines zu begehren, nicht zu und es besteht auch kein gesetzlicher Anhaltspunkt für die amtswegige Fortsetzung der bereits beendeten (vollzogenen) Exekution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002120Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013