RS OGH 1955/3/9 3Ob120/55 (3Ob121/55), 3Ob1068/94, 3Ob2046/96w, 3Ob255/05d, 3Ob33/07k, 3Ob32/07p, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1955
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Norm

EO §68
EO §349

Rechtssatz

Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen. Es steht vielmehr in einem solchen Falle dem Verpflichteten frei, entweder gegen die Art der Durchführung des Vollzuges eine Beschwerde gemäß § 68 EO zu erheben oder im Rechtswege die Herausgabe der ihr gehörigen Gegenstände von der betreibenden Partei zu begehren. Der verpflichteten Partei steht aber in einem solchen Falle ein Recht, die Fortsetzung des Vollzuges und die neuerliche Anberaumung eines Vollzugstermines zu begehren, nicht zu und es besteht auch kein gesetzlicher Anhaltspunkt für die amtswegige Fortsetzung der bereits beendeten (vollzogenen) Exekution.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 120/55
    Entscheidungstext OGH 09.03.1955 3 Ob 120/55
  • 3 Ob 1068/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 1068/94
    Vgl auch; nur: Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde. (T1)
    Beisatz: Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann, und ebenso wenig dafür, dass es die Ausfolgerung der anlässlich der Räumung verwahrten Gegenstände an einen Dritten, der daran Rechte behauptet, anordnet. (T2)
  • 3 Ob 2046/96w
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2046/96w
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 255/05d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 255/05d
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Mit der Beendigung der Räumung ist auch die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Vor allem besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Exekutionsgericht die vollzogene Räumung wieder rückgängig machen kann. (T3)
  • 3 Ob 33/07k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 33/07k
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
  • 3 Ob 32/07p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 32/07p
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 220/07t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 220/07t
    nur: Die Räumungsexekution ist dann beendet, wenn das zu räumende Bestandobjekt nach Entfernung des Verpflichteten und der diesem gehörigen oder von ihm eingebrachten Fahrnisse dem betreibenden Gläubiger übergeben wurde; dass nicht alle Fahrnisse des Verpflichteten aus dem Bestandobjekt entfernt wurden, steht der Beendigung des Exekutionsvollzuges nicht entgegen. (T4)
  • 3 Ob 176/08s
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 176/08s
    Vgl auch; nur T4
  • 3 Ob 104/12h
    Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 104/12h
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T2
  • 7 Ob 129/12i
    Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 129/12i
    nur T1
  • 3 Ob 16/13v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 16/13v
    Auch; nur T4; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002120

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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